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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 423/06
Rechtsgebiete: RVG VV
Vorschriften:
RVG VV Nr. 4100 | |
RVG VV Nr. 4102 | |
RVG VV Nr. 4103 | |
RVG VV Nr. 4104 |
Oberlandesgericht Celle Beschluss
In der Strafsache
gegen E. M., geboren am ####### in G., wohnhaft ####### in #######, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt H.,
wegen räuberischer Erpressung
hier: Kostenfestsetzung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Juli 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 25. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Im Rahmen eines Haftprüfungstermins wurde, nachdem der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger an diesem Tage verhindert war, der Antragsteller dem Angeklagten beigeordnet. Das Protokoll weist hierzu folgenden Wortlaut auf: "Für den heutigen Haftprüfungstermin wird dem Angeklagten - anstatt des Rechtsanwalts R.- Herr Rechtsanwalt Ra. als Verteidiger beigeordnet". Der Antragsteller hat für die Teilnahme an diesem Termin neben einer Terminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV eine Grundgebühr nach Nr. 4100, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7102 VV geltend gemacht. Bewilligt wurde hingegen lediglich zunächst eine Terminsgebühr bzw. nach teilweiser Abhilfe eine Gebühr nach Nr. 4301 VV. Die Strafkammer hat die hiergegen gerichtete Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich nunmehr der Antragsteller mit seiner Beschwerde und begehrt die Festsetzung der Gebühren entsprechend seinem Kostenantrag.
2. Das Rechtsmittel des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat aus zutreffenden rechtlichen wie tatsächlichen Erwägungen die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass ein Rechtsanwalt, der wie der Antragsteller vertretungsweise für den bereits und weiterhin beigeordneten Verteidiger an einem Termin teilnimmt und nur insoweit vom Gericht beigeordnet wird, eine Grund- sowie eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4100 und 4104 VV nicht beanspruchen kann (vgl. ausführlich KG, NStZ-RR 2005, 327; sowie Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., VV 4100 Rn. 2). Entsprechendes gilt für die Kommunikationspauschale.
Die vom Antragsteller bemühte Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 13.7.1999 (5 WF 60-98, NJW-RR 1999, 436) steht der vorliegenden nicht entgegen, denn dort wurde - anders als im vorliegenden Verfahren - die Beiordnung des zunächst tätigen Rechtsanwalts aufgehoben und an dessen Stelle ein neuer Prozessbevollmächtigter für das gesamte weitere Verfahren beigeordnet. Welche Gebühren ein solches Verfahren nach Inkrafttreten des RVG auslöst, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Ende der Entscheidung
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